9. Sonstige Industriezweige

Nr.

Kurzbezeichnung

Kapazitätsschwellenwert

9.a)

Anlagen zur Vorbehandlung (z.B. Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien

mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

9.b)

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

9.c)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken

mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr

9.d)

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

*

9.e)

Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen

mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe

* bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt, d.h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig.