5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung

Nr.

Kurzbezeichnung

Kapazitätsschwellenwert

5.a)

Anlagen zu Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle

mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag

5.b)

Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (2) fallen

mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde

5.c)

Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle

mit einer Kapazität von 50 t pro Tag

5.d)

Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (3) verlangt wurde, abgelaufen ist)

mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25.000 t

5.e)

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen

mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

5.f)

Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen

mit einer Leistung von 100.000 Einwohnergleichwerten

5.g)

Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten

mit einer Kapazität von 10.000 m3 pro Tag (4)

(2) ABl. L 332, 28.12.2000, S. 91.

(3) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie wie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4) Der Kapazitätsschwellenwert muss bis spätestens 2010 vor dem Hintergrund der Ergebnisse des ersten Berichterstattungszyklusses überprüft werden.