3. Mineral verarbeitende Industrie
Nr. |
Kurzbezeichnung |
Kapazitätsschwellenwert |
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3.a) |
Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten |
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3.b) |
Tagebau und Steinbruch |
wenn die Oberfläche des Gebiets, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht |
3.c) |
Anlagen zur Herstellung von: |
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i) Zementklinkern in Drehrohröfen |
mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag |
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ii) Kalk in Drehrohröfen |
mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag |
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iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen |
mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag |
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3.d) |
Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest |
* |
3.e) |
Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern |
mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag |
3.f) |
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern |
mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag |
3.g) |
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan |
mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3 |
* bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt, d.h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig.