3. Mineral verarbeitende Industrie

Nr.

Kurzbezeichnung

Kapazitätsschwellenwert

3.a)

Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten

*

3.b)

Tagebau und Steinbruch

wenn die Oberfläche des Gebiets, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht

3.c)

Anlagen zur Herstellung von:

i) Zementklinkern in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag

ii) Kalk in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag

iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen

mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag

3.d)

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

*

3.e)

Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

3.f)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

3.g)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan

mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3

* bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt, d.h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig.