2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen

Nr.

Kurzbezeichnung

Kapazitätsschwellenwert

2.a)

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze

*

2.b)

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen

mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde

2.c)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:

(i) Warmwalzen

mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde

(ii) Schmieden mit Hämmern

mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

(iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde

2.d)

Eisenmetallgießereien

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

2.e)

Anlagen:

(i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

*

(ii) zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)

mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Cadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

2.f)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt

* bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt, d.h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig.