1. Energiesektor

Nr.

Kurzbezeichnung

Kapazitätsschwellenwert

1.a)

Mineralöl- und Gasraffinerien

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1.b)

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen

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1.c)

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen

mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)

1.d)

Kokereien

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1.e)

Anlagen zum Mahlen von Kohle

mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde

1.f)

Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen

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* bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt, d.h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig.